1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) der Projekt Daedalus GmbH sind die Grundlage unserer sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit allen unseren Geschäftspartnern und Kunden.
2. Folgende Bezeichnungen sind i.S. entsprechender Begriffsdefinitionen klarzustellen:
Projekt Daedalus GmbH: Es handelt sich um das im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRB 17275 eingetragene Unternehmen als Verwender der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beanspruchen auch dann Wirksamkeit für die in Rede stehenden Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Kunden, wenn entweder hinsichtlich des einzelkaufmännischen Unternehmens ein Inhaberwechsel eintritt oder das einzelkaufmännische Unternehmen in eine andere Rechtsform umgewandelt oder übertragen wird und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit dann noch keine Änderung in diesem Punkt erfahren haben sollten. Im Folgenden ist Projekt Daedalus GmbH durchgängig als Projekt Daedalus bezeichnet.
Geschäftspartner und Kunden: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an alle insbesondere kaufmännischen, aber auch nichtkaufmännischen Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus. Im Folgenden ist stets der konkrete Geschäftspartner und oder Kunde bezogen auf die konkrete in Rede stehende Geschäftsbeziehung gemeint, auch wenn durchgängig von Geschäftspartnern und Kunden in der Mehrzahl die Rede ist. Projekt Daedalus und Geschäftspartner und Kunden werden im Folgenden zum Teil auch zusammenfassend als Beteiligte bezeichnet.
Geschäftsbeziehungen: Gemeint sind im Rahmen der Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen von Projekt Daedalus mit Geschäftspartnern und Kunden, insbesondere die aufgrund von entsprechenden Bestellungen bzw. Auftragsbestätigungen zustandegekommenen Verträge zwischen Projekt Daedalus und deren Geschäftspartnern und Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich ebenso auf die nachvertraglichen Geschäftsbeziehungen von Projekt Daedalus und deren Geschäftspartnern und Kunden.
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Projekt Daedalus erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier statuierten AGB. Dies gilt ebenso für unsere sämtlichen zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Lieferungen und Leistungen, ohne dass dies nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss.
2. Abweichende Bedingungen von Geschäftspartnern und Kunden, die die Projekt Daedalus nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Geschäftsbeziehungen der Projekt Daedalus unverbindlich, ohne dass die Projekt Daedalus dem ausdrücklich widersprechen muss. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn die Projekt Daedalus trotz entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen erbringt.
1. Maßgeblich für das Zustandekommen eines Vertrages ist eine schriftliche (Textform genügt) Bestellung von Geschäftspartnern und Kunden. Eine Bestellung ist nur dann vollständig, wenn diese als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist. Projekt Daedalus kann Bestellungen innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen.
2. Soweit Angebotsunterlagen und Unterlagen, die mit dem Vertragsschluss in Zusammenhang stehen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen beinhalten, behält sich Projekt Daedalus auch die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Soweit solche Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet sind, gilt dieser Vorbehalt auch für diese. Solche als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen dürfen Geschäftspartner und Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Projekt Daedalus an Dritte weitergeben.
1. Grundsätzlich gelten die vereinbarten Preise ab Versendungsort Geschäftssitz Projekt Daedalus, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Die vereinbarten Preise beinhalten keine Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt, es denn es wird etwas anderes vereinbart.
2. Die von Projekt Daedalus angebotenen Preise sind stets Netto-Preise (zzgl. der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung maßgeblichen gesetzlichen Höhe und wird diese gesondert ausgewiesen).
Soweit Geschäftspartner und Kunden dies wünschen, wird Projekt Daedalus für Lieferungen eine Transportversicherung abschließen, deren Kosten die Geschäftspartner und Kunden tragen.
3. Entsprechend den von Projekt Daedalus zu erteilenden Auftragsbestätigungen sind 50 % des Kaufpreises netto (ohne weiteren Abzug) anzuzahlen. Der Eingang dieser Anzahlung auf einem der Geschäftskonten von Projekt Daedalus ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungsverpflichtung von Projekt Daedalus. Der restliche Betrag wird vor Lieferung ab Werk nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wobei als maßgebliches Datum das jeweilige Rechnungsdatum zzgl. 3 Tagen Postlaufzeit gilt. Die Liefermengen können um 5–10 % abweichen, bei Kleinmengen kann die Abweichung bis zu 20 % betragen. Eine Überlieferung wird dem Kunden in Rechnung gestellt, eine Unterlieferung wird dem Kunden gutgeschrieben.
1. Das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von Projekt Daedalus steht deren Geschäftspartnern und Kunden nur dann zu, wenn dessen Gegenforderungen entweder rechtskräftig festgestellt oder von Projekt Daedalus anerkannt oder nicht bestritten sind.
2. Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus können etwaige Zurückbehaltungsrechte gegen Forderungen von Projekt Daedalus nur dann geltend machen, wenn etwaige Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Projekt Daedalus ist berechtigt, gegenüber sämtlichen künftigen, auch anerkannten Bestellungen von Vertragspartnern ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn Geschäftspartner und Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.
1. Soweit eine feste Lieferzeit vereinbart ist, ist die Klärung aller technischer Fragen zur Auftragsdurchführung Voraussetzung für den Beginn der angegebenen Lieferzeit. Daneben ist die rechtzeige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Geschäftspartner und Kunden Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von Projekt Daedalus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt insoweit vorbehalten.
Ein Fixgeschäft soll ausdrücklich nur dann vorliegen, wenn dies im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten so bezeichnet wird oder ein bestimmtes Ereignis als feststehende Lieferzeit bezeichnet wird.
2. Soweit Geschäftspartner und Kunden mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Annahmeverzug geraten oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzen, ist Projekt Daedalus berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden (einschließlich etwaiger Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. Projekt Daedalus behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche oder Rechte vor. Sofern die hier genannten Voraussetzungen (Annahmeverzug / Verletzung von Mitwirkungspflichten) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Kaufsache ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder Schuldner-verzuges der Geschäftspartner oder Kunden auf diese über.
3. Die Haftung von Projekt Daedalus bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall, dass der Vertrag ein Fixgeschäft gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder gemäß § 376 HGB ist. Die Haftung von Projekt Daedalus bestimmt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn infolge eines von Projekt Daedalus zu vertretenden Lieferverzugs die Geschäftspartner und Kunden berechtigt sind, sich auf Fortfall des Interesses an der weiteren Vertragserfüllung zu berufen. Darüber hinaus haftet Projekt Daedalus dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf von Projekt Daedalus zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruht. Projekt Daedalus haftet in diesem Sinne auch für ein Verschulden seiner Vertreter, nicht jedoch bei so genannter höherer Gewalt. Beruht der Lieferverzug auf einer von Projekt Daedalus zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Schadenersatzhaftung von Projekt Daedalus auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Projekt Daedalus haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von Projekt Daedalus zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, jedoch ist dann die Schadenersatzhaftung von Projekt Daedalus auf den vorhersehbaren, typischerweiser eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Ansprüchen bleibt den Geschäftspartnern und Kunden von Projekt Daedalus vorbehalten.
1. Soweit Grundlage der zu liefernden Kaufsache so genannte Belegmuster sind, sind Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus verpflichtet, etwaige Beanstandungen gegen diese Muster in Textform gegenüber Projekt Daedalus vorzubringen.
2. Nach Lieferung der Kaufsache sind die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus verpflichtet, ihren geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachzukommen, um ihre Mängelansprüche aufrechtzuerhalten. Mängelrügen sind in Textform gegenüber Projekt Daedalus vorzubringen.
3. Soweit die Kaufsache mangelbehaftet ist, sind die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Projekt Daedalus trägt im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder zum Zweck der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), soweit sich diese auf die Verbringung der Kaufsache zum Erfüllungsort beziehen. Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus sind nach ihrer Wahl berechtigt, Rückzahlung oder Minderung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.
4. Projekt Daedalus haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, dies schließt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Projekt Daedalus ein. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit Projekt Daedalus keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft. Darüber hinaus haftet Projekt Daedalus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Projekt Daedalus schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch dann ist die Schadenersatzhaftung von Projekt Daedalus auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung von Projekt Daedalus ist auch dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Projekt Daedalus ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht. Darüber hinaus ist die Haftung von Projekt Daedalus wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit im Rahmen dieser Haftungsregelung unter 4. nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Maßgebend für den Beginn der Haftung wegen Mängelansprüchen ist der Gefahrenübergang, die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 24 Monate. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Diese beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ablieferung der mangelhaften Sache.
1. Soweit unter VI. abschließende Haftungsregelungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen Projekt Daedalus und Geschäftspartnern und Kunden getroffen sind, ist eine darüber hinaus gehende Haftung von Projekt Daedalus auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. Insbesondere sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Ansprüchen gemäß § 823 BGB auf Ersatz von Sachschäden (deliktische Ansprüche). Diese Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch, soweit der Geschäftspartner und Kunde von Projekt Daedalus anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen kann.
2. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen eine Schadenersatzhaftung gegenüber Projekt Daedalus ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt ein solcher Ausschluss oder Begrenzung auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Projekt Daedalus.
1. Projekt Daedalus behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller vertraglicher Verpflichtungen von Geschäftspartnern und Kunden von Projekt Daedalus, insbesondere bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Projekt Daedalus ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, soweit Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus sich vertragswidrig verhalten, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug. Sofern Projekt Daedalus die Kaufsache zurücknimmt, liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag und ist Projekt Daedalus dann zur Verwertung der Kaufsache berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache mit Marken, Unternehmenskennzeichen o.ä. von Geschäftspartnern und Kunden von Projekt Daedalus gekennzeichnet ist. Ein Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten der Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten abzuziehen sind.
2. Die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus sind verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten angemessen (insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zum Neuwert zu versichern. Diese Verpflichtung besteht bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes von Projekt Daedalus. Darüber hinaus sind die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus verpflichtet, Projekt Daedalus von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Kaufsache unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auch diese Verpflichtung besteht bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes von Projekt Daedalus.
3. Die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus treten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (brutto) von Projekt Daedalus an Projekt Daedalus ab, die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus aus dem Verkauf oder ähnlichen Rechtsgeschäften (z.B. Bartergeschäften) gegen ihre eigenen Kunden oder sonstige Dritte entstehen. Dies gilt sowohl im Fall der Neuwarenveräußerung der Kaufsache als auch nach etwaiger Verarbeitung durch die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus. Dies (so genannter verlängerter Eigentumsvorbehalt) gilt bis zur vollständigen Befriedigung von allen Forderungen von Projekt Daedalus aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung mit den Geschäftspartnern und Kunden von Projekt Daedalus. Die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus sind gegenüber Projekt Daedalus zur umfassenden Auskunft hinsichtlich der soweit abgetretenen Forderungen verpflichtet. Diese Auskunft ist auf Verlangen von Projekt Daedalus zu erteilen im Hinblick auf den vollständigen Namen und Anschrift der betreffenden Schuldner der Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus sowie aller weiter erforderlichen Angaben, die zum etwaigen Einzug der Forderungen erforderlich sind. Darüber hinaus sind die Geschäftspartner und Kunden in diesem Fall auch verpflichtet, die dazugehörigen Unterlagen Projekt Daedalus auszuhändigen sowie die jeweiligen Schuldner über die Abtretung zu informieren. Es steht Projekt Daedalus frei, zu entscheiden, ob die Geschäftspartner und Kunden zur eigenen Einziehung ermächtigt bleiben sollen oder ob Projekt Daedalus die Einziehung selbst vornimmt. Solange Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und keine Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt sind oder Zahlungseinstellungen vorliegen, bleiben die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus in jedem Fall zur eigenen Einziehung ermächtigt.
5. Projekt Daedalus ist zur Freigabe der aus den Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Kunden zu bestellenden Sicherheiten auf deren Verlangen dann verpflichtet, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderunge mehr als 10 % übersteigt. Es obliegt Projekt Daedalus darüber zu entscheiden, welche Sicherheiten freigegeben werden.
1. Die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus verpflichten sich, in keinem Fall selbst in direkten geschäftlichen Kontakt zu Produzenten, Geschäftspartnern o. ä. von Projekt Daedalus zu treten (es sei denn, Projekt Daedalus genehmigt dies schriftlich), insbesondere verpflichten sich die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus ausdrücklich, weder unmittelbar noch mittelbar (über Dritte) Produkte (insbesondere Textilien) von Geschäftspartnern und / oder Produzenten von Projekt Daedalus zu beziehen.
2. Die Geschäftspartner und Kunden von Projekt Daedalus verpflichten sich, für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter 1. genannte Verpflichtung (die dem Produzentenschutz von Projekt Daedalus dient) eine von Projekt Daedalus nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe an Projekt Daedalus zu zahlen.
3. Geschäftspartner und Kunden sind nach Beendigung des geschäftlichen Kontaktes mit Projekt Daedalus und/oder des mit Projekt Daedalus bestehenden oder bestandenen Vertragsverhältnisses weitere sechs Monate, mindestens jedoch bis zum Ablauf des betreffenden Jahres (der Beendigung der Geschäfts-beziehung) an diese Regelungen gebunden.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der Projekt Daedalus und ihren Geschäftspartnern ist der Sitz der Projekt Daedalus GmbH in Kerken, sofern es sich bei den Geschäftspartnern und Kunden um Kaufleute handelt. Es bleibt der Projekt Daedalus GmbH unbenommen und ist diese berechtigt, den jeweiligen Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Vor etwaiger Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Beteiligten verpflichtet, einen sogenannten Mediationsversuch (der in jedem Fall verjährungshemmend wirkt und dessen Nichterhebung die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit begründet) zu unternehmen, wobei ein Mediator auf Antrag eines der Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer Leipzig zu benennen ist und soll das Mediationsverfahren in Leipzig stattfinden, es sei denn, die Beteiligten einigen sich vorab zur Durchführung der Mediation anderweitig.
2. Für die sämtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Projekt Daedalus und ihren Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen oder im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Solche unwirksame Bestimmung werden durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Dies gilt ebenso im Falle etwaiger Lücken dieser AGB. I. Ü. gelten die allgemeinen Gesetze.
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